Neues Telekommunikationsgesetz: Die wichtigsten Änderungen

Gesetzesänderungen Telekommunikationsgesetz

Neues Telekommunikationsgesetz: Die wichtigsten Änderungen

Seit 1. Dezember sind die neuen Änderungen für Telekommunikationsverträge in Kraft getreten. Auch wenn das neue Telekommunikationsgesetz in erster Linie Verbraucher schützen soll, gilt es in Teilen natürlich auch für Geschäftskunden. Wie und in welchem Umfang, ist noch unklar, da der Gesetzestext an vielen Stellen nicht eindeutig formuliert ist und Raum für Interpretationen lässt.

Nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit ein Monat Kündigungsfrist

Dennoch gehen Fachleute davon aus, dass mindestens die Änderungen der Mindestvertragslaufzeit auch für Geschäftskunden gelten werden: Ist die Mindestlaufzeit eines Vertrages von maximal 24 Monaten abgelaufen, gilt anschließend eine Kündigungsfrist von einem Monat: Siehe §56 TKG.

Anbieter ändert Vertrag: Fristlose Kündigung

Auch diese Regelung könnte unter Umständen für Geschäftskunden gelten: Ändert der Anbieter bestimmte Bedingungen des Vertrages zum Nachteil des Endnutzers, so steht diesem ab sofort ein Recht zur fristlosen Kündigung zu. Anbieter müssen ihre Kunden mindestens einen und höchstens zwei Monate vor der Änderung darüber informieren. Kunden können ihre Kündigung dann innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt dieser Information erklären, allerdings frühestens für den Zeitpunkt der Gültigkeit der Änderung: Siehe §57 TKG.

Anbieterwechsel dauert zu lange: Entschädigung

Nicht zuletzt die Möglichkeit auf Entschädigung bei einem missglückten Anbieterwechsel werden auch Geschäftskunden nutzen wollen: Wird die Leitung bei einem Anbieterwechsel länger als einen Arbeitstag unterbrochen, steht dem Kunden für jeden weiteren Arbeitstag eine Entschädigung zu, und zwar 20 Prozent der Grundgebühr, aber mindestens zehn Euro. Bei einer fehlgeschlagenen Rufnummernportierung steht dem Kunden ab dem zweiten Arbeitstag nach dem vereinbarten Portierungstermin eine Entschädigung von zehn Euro für jeden weiteren Tag zu: Siehe §59 TKG.

Fotos: @FreedomTumZ via Twenty20, @tongchai via Twenty20